Auswirkungen des revidierten Datenschutzgesetzes auf Spitallieferungen
Das revidierte Datenschutzgesetz wirkt sich auch auf Blumenlieferungen ins Spital aus. Erfahren Sie hier, wie Sie Fehllieferungen und Kosten vermeiden.
Spitäler geben Blumengeschäften keine Auskunft mehr
Seit der Einführung des revidierten Datenschutzgesetzes ist es Spitälern nicht mehr erlaubt, Informationen über Patientinnen/Patienten zu geben.
Sie dürfen also keine Auskunft mehr darüber erteilen, ob sich diese noch im Spital aufhalten oder ob sie auf der Intensivstation sind.
Bislang durften sich Blumengeschäfte rechtzeitig erkundigen, ob eine Lieferung Sinn macht. Heute ist das nicht mehr möglich.
Vergewissern Sie sich, dass das Lieferdatum realistisch ist
Mit anderen Worten: Stellen Sie bitte schon bei der Blumenbestellung sicher, dass sich Patient/Patientin am gewünschten Lieferdatum tatsächlich im Spital/auf der Station befindet (in der Intensivstation sind Blumen verboten).
Denn auf Ihre Bestellung hin wird der Florist die Blumen termingerecht im Spital abliefern.
Sollte die Annahme vom Spital verweigert werden, nimmt der Florist die Blumen ins Geschäft zurück, wo sie während zwei Tagen abgeholt werden können.
Beachten Sie die Lieferbestätigung
Wenn das Spital die Annahme eines Blumengeschenks verweigert und der Florist es wieder ins Geschäft zurücknehmen muss, erhalten Sie automatisch eine Mail, dass der Auftrag nicht überbracht werden konnte.
In der Regel setzt sich der Kundendienst mit Ihnen in Verbindung.
Sollte dies nicht der Fall sein, kontaktieren Sie als Kundin/Kunde bitte unbedingt das Blumengeschäft, damit dieses weiss, wie es mit den Blumen verfahren soll.
Diese sind zwei Tage abholbereit, danach werden diese entsorgt. Die Kosten können bis zu 100% der Kundin/dem Kunden belastet werden.
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